{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2014-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_2014---Empfehlung-ED_2014-11-06.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/A0Vp79I-JdBG/2014%20-%20Empfehlung%20EDOEB%20zu%20Moneyhouse.pdf", "Checksum": "57859525d982a498315fedad9d269578"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["2014 - Empfehlung EDOEB zu Moneyhouse"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 06.11.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung  vom 6. 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Personen, die ein Auskunftsgesuch nach Artikel 8 DSG stellen, muss\ndie Auskunft rechtskonform erteilt werden, was gemäss diesem Aspekt bedeutet, dass sie kostenlos zu erfolgen hat21. Die von itonex AG erstellte Sperrliste wird als Filter für die Bonitätsabfragen verwendet. Das Zulassen eines Phantasieortes zur Suche einer Person in der Bonitätsdatenbank ist nicht rechtskonform.\nZusammenfassend stellt der EDÖB fest, dass die auf der Plattform www.moneyhouse.ch durchgeführten Datenbearbeitungen nur teilweise durch das öffentliche Interesse an der Weiterverbreitung von im Handelsregister eingetragenen Daten und den Rechtfertigungsgrund der Bonitätsprüfung gerechtfertigt sind. Nachfolgend soll deshalb geprüft werden, ob die darüber hinausgehenden Datenbearbeitungen anderweitig gerechtfertigt sein könnten.\n\nWeitere Rechtfertigungsgründe für Datenbearbeitungen und Datenbekanntgaben\n\nDer EDÖB ist in Randziffer 117 zum Schluss gekommen, dass die Bearbeitungsprinzipien gemäss Artikel 4 und 5 DSG durch itonex AG nicht befolgt und die Persönlichkeit von betroffenen\nPersonen dadurch verletzt wird. Nachfolgend wird geprüft, inwieweit Rechtfertigungsgründe dafür\nvorliegen. Rechtfertigungsgründe sind gemäss Artikel 13 DSG die Einwilligung des Verletzten,\nein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder gesetzliche Vorschriften.\nUnter den Randziffern 120 ff. und 127 ff. wurde zudem erläutert, dass vorliegend ebenfalls analysiert werden muss, ob Rechtfertigungsgründe für die Bearbeitung von Personendaten gegen den\nausdrücklichen Willen der betroffenen Person (Art. 12 Abs. lit. b DSG) und die Bekanntgabe von\nPersönlichkeitsprofilen an Dritte vorliegen.\nFür die Bearbeitungen und Datenbekanntgaben kommen in diesen Fällen ein überwiegendes privates Interesse von itonex AG oder die Einwilligung der betroffenen Person als Rechtfertigungsgrund in Frage. Die anderen Rechtfertigungsgründe gemäss Artikel 13 Abs. 1 DSG, wie ein gesetzlich vorgeschriebene Datenbearbeitung oder ein überwiegendes öffentliches Interesse, können für den vorliegenden Sachverhalt nicht geltend gemacht werden.\n\nDas überwiegende private Interesse von itonex AG als Rechtfertigungsgrund für\nDatenbearbeitungen und die Bekanntgabe von Persönlichkeitsprofilen\n\nDer Rechtfertigungsgrund des überwiegenden privaten Interesses verlangt eine wertende Abwägung der Interessen im Einzelfall. Eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung ist nur dann\ngerechtfertigt, sofern und soweit die berechtigten Interessen an der Datenbearbeitung überwiegen.\nIm Folgenden wird geprüft, ob die unter Randziffern 118 ff. dargelegten Persönlichkeitsverletzungen durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt sein könnten. itonex AG hat sich\nauch selber im Antwortschreiben22 auf den Fragenkatalog auf das übergeordnete wirtschaftliche\nInteresse berufen, ohne weitere Ausführungen dazu zu machen. Das Geschäftskonzept der Plattform www.moneyhouse.ch beruht darauf, möglichst viele Nutzer anzuziehen und sie dazu zu motivieren, die Dienstleistungen der Partner von itonex AG zu beziehen. Zentraler Ausgangspunkt\nfür dieses Geschäftsmodell ist die Firmen- und Personensuche und die Auffindbarkeit der Resul-\n\n"}