{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2014-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_2014---Empfehlung-ED_2014-11-06.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/A0Vp79I-JdBG/2014%20-%20Empfehlung%20EDOEB%20zu%20Moneyhouse.pdf", "Checksum": "57859525d982a498315fedad9d269578"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["2014 - Empfehlung EDOEB zu Moneyhouse"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 06.11.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung  vom 6. 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Das Bundesverwaltungsgericht\nhat die Voraussetzungen dazu festgelegt, dass die Inhalte des Handelsregisters durch private\nAnbieter kostenlos und inhaltlich unverändert bekanntgegeben werden müssen.\n22/32\nGrundsätzlich hat der EDÖB vier datenschutzrechtlich problematische Aspekte bei der Bearbeitung und Publikation von Handelsregister- und SHAB-Daten durch itonex AG festgestellt: itonex\nAG stellt Daten, die aus dem HR oder SHAB stammen, in einem falschen Bild dar (Bezeichnung\nvon gelöschten Daten als Beziehungen eines Netzwerks), macht Einträge über die Resultate von\nSuchmaschinen zugänglich, bezieht bei der Einstellung der Firmensuche gelöschte und aktive\nEinträge mit ein und verknüpft die Einträge mit anderen Daten.\nitonex AG publiziert, wie unter Randziffern 90 ff. (Richtigkeit) geschildert, gelöschte Handelsregisterdaten unter der Bezeichnung Netzwerk. Damit werden ursprünglich aus dem Handelsregister\nstammende Daten bildlich in einen anderen Bezug gestellt und dadurch inhaltlich verändert. Die\nVerbreitung inhaltlich veränderter Daten ist nicht mehr durch das öffentliche Interesse an der\nPublizität des Handelsregisters gedeckt.18\nZudem macht itonex AG Handelsregisterdaten über das Resultat von Suchmaschinen zugänglich\nund verletzt damit den Bearbeitungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit (siehe Randziffern 70 ff.).\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in Erwägung 5.2.8 des erwähnten Entscheids die Frage der\nRechtmässigkeit der Auffindbarkeit über Suchmaschinen aufgeworfen, entsprechende Erwägungen dazu aber aus prozesstechnischen Gründen unterlassen. Die Suchmodalitäten der über das\nzentrale Register (www.zefix.ch) der Eidgenossenschaft publizierten Inhalte der kantonalen Handelsregisterinhalte im Internet sind eingeschränkter ausgestaltet. In der Abfragemaske von\nSuchmaschinen muss zusätzlich zur gesuchten Firma der Begriff „zefix“ eingegeben werden und\ndie darauf bekanntgegebenen Suchresultate in Form einer Liste führen nicht direkt zu Einträgen\nzur gesuchten Person. Mit dieser Gestaltung der Suchmodalitäten wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Publikation der Handelsregisterdaten Rechnung getragen.\nEin weiterer Unterschied, der zwischen dem Handelsregisterdatenangebot von itonex AG und\nzefix besteht, betrifft die Voreinstellung der Suchoptionen auf der Plattform selber. Bei zefix.ch\nwird die standardmässige Voreinstellung der Suchoption auf die aktuell gültigen Einträge beschränkt. Will der Nutzer zudem weitere Informationen betreffend gelöschte Handelsregistereinträge abrufen, muss er diese Option manuell wählen. itonex AG gibt gemäss Voreinstellung der\nPersonen- und der Firmensuche gelöschte und aktuelle Handelsregistereinträge bekannt. Wie\ndas Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Entscheid A-4086/2007 ausgeführt hat, nimmt das\nInteresse des Publikums an Kenntnis von gewissen Handelsregisterpublikationen mit zunehmendem Zeitablauf ab,19 daher besteht kein Anlass für die standardmässige Voreinstellung der Anzeige auch von gelöschten Inhalten.\nLetztlich werden die aus dem Handelsregister stammenden Daten mit denjenigen Daten aus der\nDatensammlung von Schober AG verknüpft. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid A-4086/2007 in Erwägung 5.2.8 Folgendes dazu ausgeführt:“ Je nach Ausgestaltung des\nAngebots können mittels eigentlicher Personensuchfelder Recherchen über natürliche Personen\ndurchgeführt werden. Auf diese Weise erlaubt eine Personensuche die Verknüpfung von Datensätzen, womit eine natürliche Person in einem bestimmten Zusammenhang gezeigt wird, der über\nden Informationsgehalt der Ursprungsdaten im Handelsregister – Eintragungen über Rechtseinheiten (E. 5.2.2) – hinausgeht. Daher ist es denkbar, dass solche Suchmöglichkeiten nicht vom\nhandelsregisterlichen Zweck der Publizität und der informationellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs gedeckt sind und sie daher dem Gebot der Zweckbindung der Datenbearbeitung widersprechen können.“ Der EDÖB teilt diese Ansicht.\nWie unter Randziffern 65 ff. und 89 ff. geschildert, macht itonex AG Handelsregisterdaten über\ndas Resultat von Suchmaschinen zugänglich, bezeichnet gelöschte Daten als Netzwerk, die Einstellung der Firmensuche ist eingangs auf gelöschte und aktuell gültige Einträge eingestellt und\nverknüpft HR-Daten mit anderen Inhalten. Der EDÖB stellt fest, dass diese Persönlichkeitsverletzungen nicht durch das öffentliche Interesse an einer leichten Zugänglichkeit zum Handelsregis-\n\n18\nErwägung 5.2.8 des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids A-4086/2007.\n19\nErwägung 5.2.5 des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids A-4086/2007.\n23/32\nterinhalt gerechtfertigt werden. Die Such- und Darstellungsmodalitäten müssen dementsprechend\nangepasst werden.\n\nRechtfertigungsgründe für die Bearbeitung von Bonitätsdaten\n\n"}