{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2014-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_2014---Empfehlung-ED_2014-11-06.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/A0Vp79I-JdBG/2014%20-%20Empfehlung%20EDOEB%20zu%20Moneyhouse.pdf", "Checksum": "57859525d982a498315fedad9d269578"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["2014 - Empfehlung EDOEB zu Moneyhouse"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 06.11.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung  vom 6. 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Stimmen die vorgebrachten Berichtigungsbegehren nicht mit dem Handelsregistereintrag\nüberein, macht itonex AG die meldende Person darauf aufmerksam, dass zuerst der Handelsregistereintrag geändert werden muss. Grundsätzlich kann die Berichtigung auch schriftlich per\nPost abgewickelt werden.\nBetroffene Personen können falsche, d.h. aktuell nicht gültige Daten, die aus dem Handelsregister oder den SHAB Publikationen stammen gemäss den datenschutzrechtlichen Vorgaben berichtigen lassen.\n\nDatenrichtigkeit der von Schober AG übernommenen Daten\n\nBetreffend allgemeiner Ausführungen zur Datenrichtigkeit wird auf Randziffern 86-87 verwiesen.\nDatenquelle für die Datensammlung ist das Unternehmen Schober AG. Im ursprünglichen Vertrag wurde die Haftung für die Richtigkeit der Daten ausdrücklich wegbedungen. Anhand eigener\nvorgenommener Untersuchungen und eingegangener Meldungen von betroffenen Personen\nwerden bezüglich dieser Daten häufig Unstimmigkeiten festgestellt. Oft existieren mehrere Adressen einer Person (die Wohnorte sind nicht mit einer Person verknüpft, sondern werden einzeln\naufgeführt) oder es sind nicht alle Personen eines Haushaltes aufgeführt (bspw. wurden neu gegründete Haushalte nicht korrekt zusammengeführt) oder es sind falsche Altersangaben enthalten, etc. Weiter stellte der EDÖB fest, dass Haushaltsmitglieder manchmal falsch verknüpft werden. Es werden zwar je verschiedene Adressen festgestellt, der Haushalt wird aber an einer Adresse gebildet. Auf Auszügen können auch zwei verschiedene Geburtsdaten zu einer Person erscheinen, da anscheinend kein Abgleich zwischen den Daten der Quelle CRIF und den itonex AG\neigenen Daten gemacht wird. Die Verknüpfung von falschen mit richtigen Daten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.\nDer EDÖB hat bei der Erbringung seiner Beratungsdienstleistungen zudem festgestellt, dass\neinige verstorbene Personen in der Datensammlung geführt werden. Laut Auskunft von itonex\nAG wird die Datenbank diesbezüglich laufend aktualisiert.17 Zwar endet der Persönlichkeitsschutz\nin der Regel mit dem Tod der betreffenden Person. Unter dem Aspekt der Bonitätsprüfung macht\ndie Führung von verstorbenen Personen in einer Datensammlung keinen Sinn. Verwandte, die\nEinträge von verstorbenen Familienangehörigen löschen lassen wollten, sahen sich zudem mit\nihrer Meinung nach überhöhten Anforderungen an den Nachweis des Todes konfrontiert.\nDie Bonität von Kindern wird von CRIF durchgängig als kritisch (orangene Ampel) bewertet. Wie\nwir auch oben stehend unter Randziffern 39 ff. geschildert haben, ist dies wohl darauf zurückzuführen, dass Kinder nicht als handlungsfähig eingestuft werden, und sie demgemäss ohne Zustimmung der Eltern keine Verträge rechtsgültig abschliessen können. Im Bereich der Bonitätsauskünfte kann es sinnvoll sein, Personendaten von Kindern in einer Datensammlung zu führen.\nAnbieter von elektronisch zugänglichen Kaufangeboten können bspw. vor Vertragsschluss überprüfen, ob die betreffende Person dazu aus rechtlicher Sicht befugt ist. Ebenso können Anbieter\n\n17\nDies geschieht mittels Verarbeitung von Todesanzeigen, Nachlasspublikationen im SHAB oder in\nAmtsblättern und Meldungen von Nutzern.\n18/32\nüberprüfen, ob verschuldete Eltern versuchen, Verträge auf den Namen ihrer Kinder abzuschliessen. Der EDÖB vertritt bisher den Standpunkt, dass unter der Berücksichtigung des Bearbeitungsprinzips der Richtigkeit die fehlende Handlungsfähigkeit nicht mit einer schlechteren Einschätzung der Bonität gleich gesetzt werden darf. So liegt auf der Hand, dass Kinder mit grossem\nVermögen zwar ein gutes Bonitätsresultat erhalten müssten, deswegen ohne Einwilligung der\ngesetzlichen Vertreter trotzdem keine Verträge abschliessen können.\nitonex AG verstösst demzufolge bei der Bearbeitung von Personendaten von natürlichen Personen ohne Handelsregistereintrag, die ursprünglich von Schober AG übernommen wurden, gegen\ndas Prinzip der Richtigkeit gemäss Artikel 5 DSG.\n\nDatenberichtigung von nicht im Handelsregister eingetragenen Personendaten\n\n"}