{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2014-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_2014---Empfehlung-ED_2014-11-06.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/A0Vp79I-JdBG/2014%20-%20Empfehlung%20EDOEB%20zu%20Moneyhouse.pdf", "Checksum": "57859525d982a498315fedad9d269578"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["2014 - Empfehlung EDOEB zu Moneyhouse"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 06.11.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung  vom 6. 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Werden unrichtige Daten bearbeitet, so kann dies zu erheblichen Beeinträchtigungen für die betroffenen Personen führen. Dabei können an sich geringfügige Fehler bereits bedeutsame Auswirkungen haben (Botschaft DSG BBl 1988 II 450).\nDer Umfang dieser Vergewisserungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so von\nder objektiv gegebenen Gefahr einer (teilweisen) Unrichtigkeit von Daten, der mit der Bearbeitung\nverbundenen Schwere der möglichen Persönlichkeitsverletzung und dem Kreis der Zugangsberechtigung resp. dem Umfang der Bekanntgabe.14 Das Bearbeitungsprinzip der Richtigkeit der\nDaten ist befolgt, wenn die bearbeiteten Daten auf korrekte, aktuelle und objektive Art und Weise\nden mit der betroffenen Person verbundenen Sachverhalt wiederspiegeln.15\nBis 2012 beschränkte sich das Dienstleistungsangebot von itonex AG auf juristische Personen.\nAnschliessend übernahm itonex AG eine Datensammlung mit Personendaten von natürlichen\nPersonen von Schober AG. Dies wurde vom EDÖB im Verlauf der Sachverhaltsabklärung betreffend Veröffentlichung von gesperrten Adressen im Internet festgestellt. Die Datenquellen für die\nDatensammlung der im Handelsregister eingetragenen Personen und der natürlichen Personen\nerweisen sich bezüglich Aktualität und Richtigkeit nicht als gleich zuverlässig, deshalb wird der\nGrundsatz der Datenrichtigkeit bezogen auf die beiden Datenquellen im Folgenden gesondert\nbeurteilt.\n\nDatenrichtigkeit der vom Handelsregister oder dem SHAB entnommenen Informationen\n\nDieser Teil der Datensammlung setzt sich aus Angaben des Handelsregisters und der im SHAB-\nAbonnement bezogenen Informationen zusammen. Die Handelsregisterführer sind von Gesetzes\nwegen verpflichtet, die Einträge zu prüfen, ebenfalls sind eingetragene Personen zur Meldung\nvon Änderungen verpflichtet. Die Datenqualität bezüglich Richtigkeit war seit Beginn der in diesem Bereich erbrachten Dienstleistungen aufgrund der zuverlässigen Datenquellen hoch.\nProbleme mit der Datenrichtigkeit ergeben sich in diesem Bereich vor allem mit der Darstellung\ndes Netzwerks von im Handelsregister eingetragenen Personen. Der Duden definiert ein Netzwerk folgendermassen: „Gruppe von Menschen, die durch gemeinsame Ansichten, Interessen\noder Ähnliches verbunden sind.“ Es wird weiter ausgeführt, dass allgemein davon ausgegangen\nwird, dass Mitglieder eines Netzwerkes einander im Bedarfsfall unterstützen.16\nDie Darstellung des Netzwerkes von juristischen oder natürlichen Personen mit HR-Eintrag basiert auf den Meldungen im Handelsregister und den SHAB Publikationen. Die einzelnen Informationen sind an und für sich zwar richtig, spiegeln aber nicht die Netzwerke im Sinne der beschriebenen Definition. Es werden auch schon lange gelöste Beziehungen angezeigt. Im Folgenden\nwird die Problematik beispielhaft erläutert. Verlässt eine unterschriftsberechtigte Person ein Unternehmen A und geht zu einem anderen Unternehmen B, wird dies als Teil des Netzwerks des\nUnternehmens A angezeigt. Es kann aber der Fall sein, dass sich die Person bspw. aus ethischen Gründen vom ehemaligen Arbeitgeber abgewendet hat und nichts mehr mit Unternehmen\nA zu tun haben will. Oder Unternehmen A kündigt der Person wegen einer begangenen Straftat.\nUnternehmen A ist in diesen Fällen nicht als Teil des Netzwerkes des Unternehmens B zu qualifizieren. Vermeintliche Beziehungen bestehen nicht oder willentlich nicht mehr, mit der Anzeige\ndieser vermeintlichen Beziehungen als Netzwerk wird ein falsches Bild vermittelt.\nDie zeitlich unbeschränkte Anzeige von Verbindungen zwischen Unternehmen und natürlichen\nPersonen aufgrund von Handelsregistereinträgen kann nicht als Netzwerk in vorher definiertem\n\n14\nDatenschutzrecht, Stämpfliverlag, 2011, hier Astrid Epiney in Note 48 zu §9 Allgemeine Grundsätze.\n15\nProtection des données, Stämpfliverlag, 2011, Philippe Meier in Note 745 zu § 4, Les grands principes.\n16\nhttp://www.duden.de/rechtschreibung/Netzwerk#Bedeutung4, zuletzt abgerufen am 14.08.2014.\n17/32\nSinne bezeichnet werden, da dies ein falsches Bild vermittelt und widerspricht deshalb dem Prinzip der Datenrichtigkeit.\n\nBerichtigung von Daten, die aus dem Handelsregister oder dem SHAB stammen\n\n"}