{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2014-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_2014---Empfehlung-ED_2014-11-06.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/A0Vp79I-JdBG/2014%20-%20Empfehlung%20EDOEB%20zu%20Moneyhouse.pdf", "Checksum": "57859525d982a498315fedad9d269578"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["2014 - Empfehlung EDOEB zu Moneyhouse"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 06.11.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung  vom 6. 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Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, in\nwelchem Mass die betroffene Person auf die wesentlichen Rahmenbedingungen der Beschaffung\naufmerksam gemacht werden muss, welche Mittel dem Inhaber der Datensammlung zur Verfügung stehen, um diese Rahmenbedingungen erkennbar zu machen, und in welchem Umfang von\nihm erwartet werden kann, dass er diese Mittel auch einsetzt, namentlich unter Berücksichtigung\nihrer Kosten und ihrer Wirksamkeit. Zu berücksichtigen sind ferner die in der Branche oder für die\nbetreffende Art von Transaktionen geltenden Usanzen. Für die einfachen Transaktionen des täglichen Lebens, die so geartet sind, dass die Beschaffung und ihr Zweck sowie die Identität des\nInhabers der Datensammlung für die betroffene Person auf Anhieb leicht und deutlich erkennbar\nsind, bringt Art. 4 Abs. 4 DSG keine neue Verpflichtung mit sich. Ist eine Beschaffung auf Grund\nder Umstände hingegen weniger deutlich erkennbar, muss die betroffene Person umso eher mit\nangemessenen Mitteln auf die Erhebung und ihre wesentlichen Rahmenbedingungen aufmerksam gemacht werden. Im Internet ist ein Hinweis auf dem Eingangsportal in einer genügend\nsichtbaren Rubrik, der auf weitere Angaben zur Beschaffung und Verwendung der Daten verweist, in den meisten Fällen ein einfaches und angemessenes Informationsmittel (Botschaft DSG\nBBl 2003 2126).\nDer EDÖB hat in seiner Empfehlung vom 15.11.2012 itonex AG empfohlen13, auf der Website\ntransparent über Bearbeitungszwecke und Datenquellen zu informieren. itonex AG hat diese\nEmpfehlung angenommen und anfänglich umgesetzt. Unter dem Punkt „Partner und Datenquellen“ wurde insbesondere über die Datenbeschaffung informiert. Diese Informationen wurden zwischenzeitlich von der Website entfernt, ohne dass der EDÖB vorgängig darüber informiert worden ist. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Empfehlung sind auf der Website von itonex AG für\nden Nutzer und betroffene Personen keine zentral abrufbaren Informationen betreffend Datenquellen mehr zu finden. Auf einzelnen abgerufenen Informationen kann die Datenquelle gefunden\nwerden, dies ist aber dem einfachen Nutzer der Plattform, der sich nicht registriert hat und dessen Daten von itonex AG bearbeitet und Dritten bekannt gegeben werden, nicht möglich.\nAuf die Zwecke, zu denen die Daten bearbeitet werden, kann der Nutzer anhand der auf\nwww.moneyhouse.ch angebotenen Dienstleistungen schliessen. Da das Dienstleistungsangebot\nlaufend erweitert wurde, werden auch die Zwecke, zu denen die Stammdaten der auf der Plattform enthaltenen Personendaten bearbeitet werden, entsprechend erweitert. Für den einfachen\nNutzer ist es nicht oder nur unter unverhältnismässigem Aufwand möglich, die gewünschten Informationen betreffend Zweck der Datenbearbeitung und Datenquellen abzurufen.\nDie Datenbearbeitungen von itonex AG verstossen demzufolge gegen das Prinzip von Treu und\nGlauben und das Prinzip der transparenten Datenbearbeitung gemäss Artikel 4 Abs. 2 und 4\nDSG.\n\nDatenrichtigkeit\n\nJeder Datenbearbeiter hat sich über die Richtigkeit der Personendaten zu vergewissern (Art. 5\nAbs. 1 DSG). Vergewissern bedeutet, dass die Richtigkeit von Personendaten abzuklären ist.\nZudem hat der Datenbearbeiter alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten be-\n\n"}