{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2014-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_2014---Empfehlung-ED_2014-11-06.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/A0Vp79I-JdBG/2014%20-%20Empfehlung%20EDOEB%20zu%20Moneyhouse.pdf", "Checksum": "57859525d982a498315fedad9d269578"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["2014 - Empfehlung EDOEB zu Moneyhouse"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 06.11.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung  vom 6. November 2014 an die Itonex AG www.moneyhouse.ch"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:11:51", "Checksum": "685e5857c417b830769e16c965897eaa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 06.11.2014\nRegeste:\nEmpfehlung  vom 6. November 2014 an die Itonex AG www.moneyhouse.ch\n\n Mit der Publikation von Daten im Internet verliert ein Dateninhaber die Herrschaft über diese Daten. Sie können von anderen Datenbearbeitern kopiert, gespeichert und weiterverbreitet werden.\nAuch wenn er die Daten auf Begehren der betroffenen Person löscht, ist die Weiterverbreitung\nder vom Löschungsgesuch betroffenen Daten schon erfolgt. Deshalb muss diese Art der Bekanntgabe auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit geprüft werden.\nFür unregistrierte Nutzer der Plattform www.moneyhouse.ch sind die im Handelsregister eingetragenen Personen und Firmen über Suchmaschinen in den Resultaten auffindbar. Es muss dazu\nim Suchfeld der verwendeten Internetsuchmaschine nur der Firmen- oder Personenname eingegeben werden. itonex AG bietet betroffenen Personen und Firmen zwar an, diese Auffindbarkeit\nder in www.moneyhouse.ch enthaltenen Angaben durch Suchmaschinen im Internet zu unterbinden. Bis Firmen oder Personen mit Handelsregistereintrag nicht mehr mittels Internetsuchmaschinen aufgefunden werden können, vergehen aber bis zu sechs Wochen. Die Praxis der Verknüpfung der Einträge der Plattform mit Suchmaschinenresultaten wird von anderen Anbietern\ndieser Branche nicht gemacht.\nDas Suchmaschinenresultat leitet die Nutzer auf die Plattform, dort wird ihnen angezeigt, dass\nnoch eine Fülle weiterer Informationen, auch zu den privaten Lebensumständen der im Handelsregister eingetragenen Personen, vorhanden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem\nEntscheid A-4086/2007 diesbezüglich ausgeführt11, dass geprüft werden müsste, welche konkreten Suchmodalitäten in Handelsregisterdatensammlungen mit dem Persönlichkeits- bzw. Datenschutz vereinbar sind. Diese Überlegungen zur Einschränkung der Personensuche müssten sich\nsowohl auf private wie auch auf die staatlichen Informationsangebote beziehen.\nDie über die von der Eidgenossenschaft betriebene Informationsplattform www.zefix.ch publizierten kantonalen Handelsregisterinhalte sind für Suchmaschinen nicht auffindbar, wenn im Suchfeld nur ein Firmenname eingegeben wird. Es braucht dazu noch die Eingabe des Plattformnamens zefix, damit eine Liste mit Einträgen gefunden wird, eine direkte Verlinkung zu Personeneinträgen wird nicht gemacht. Über zefix werden zudem keine weiteren Angaben zu den privaten\nLebensumständen der eingetragenen Personen publiziert.\nDie Auffindbarkeit von Einträgen über Suchmaschinen, verbunden mit der auf der verlinkten Einstiegsseite enthaltenen Werbebotschaft, dass noch weitere Informationen die privaten Lebensumstände der im Handelsregister eingetragenen Personen betreffend auffindbar wären, verstösst\ngegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.\n\n10\nErwägung 5.2.5 des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids A-4086/2007.\n11\nDas Bundesverwaltungsgericht konnte diese Frage in der Folge nicht prüfen, da diese nicht durch\nden Streitgegenstand abgedeckt war.\n14/32\nGesamtergebnis Verhältnismässigkeit\n\nitonex AG verstösst gemäss diesen Erläuterungen gegen das Bearbeitungsprinzip der Verhältnismässigkeit nach Artikel 4 Abs. 2 DSG und veranlasst Nutzer der Plattform, sich ebenfalls nicht\nan den Grundsatz zu halten.\n\nZweckbindung der Datenbearbeitung\n\n"}