{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2014-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_2014---Empfehlung-ED_2014-11-06.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/A0Vp79I-JdBG/2014%20-%20Empfehlung%20EDOEB%20zu%20Moneyhouse.pdf", "Checksum": "57859525d982a498315fedad9d269578"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["2014 - Empfehlung EDOEB zu Moneyhouse"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 06.11.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung  vom 6. November 2014 an die Itonex AG www.moneyhouse.ch"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:11:51", "Checksum": "685e5857c417b830769e16c965897eaa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 06.11.2014\nRegeste:\nEmpfehlung  vom 6. November 2014 an die Itonex AG www.moneyhouse.ch\n\n8\nDies geschieht mittels Verarbeitung von Todesanzeigen, Nachlasspublikationen im SHAB oder in\nAmtsblättern und Meldungen von Nutzern.\n10/32\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit nach Artikel 4 Abs. 2 DSG\n\nDie Bearbeitung von Personendaten hat sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszurichten (Art. 4 Abs. 2 DSG). Verhältnismässigkeit bedeutet, dass ein Datenbearbeiter nur diejenigen\nDaten bearbeiten darf, die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks objektiv geeignet und tatsächlich erforderlich sind, und dass die Nachteile, die mit der Bearbeitung verbunden sind, in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen stehen müssen. Die Datenbearbeitung muss für\ndie betroffene Person sowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch hinsichtlich ihrer Mittel (d.h. verhältnismässig in engerem Sinn) zumutbar sein. Dazu muss geprüft werden, ob zwischen dem\nBearbeitungszweck und einer im Hinblick darauf nötigen (d.h. durch die Art und Weise der Bearbeitung gegebenenfalls bewirkte) Persönlichkeitsbeeinträchtigung ein vernünftiges Verhältnis besteht (Botschaft DSG BBl 1988 II 450). Es hat also eine Abwägung von Zweck und Wirkung des\nEingriffs stattzufinden und es ist zu prüfen, ob nicht ein milderes Mittel ebenso zum Ziel führt. Die\nPrüfung der Verhältnismässigkeit verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände.\nIm Folgenden wird die Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung in inhaltlicher sowie zeitlicher\nHinsicht untersucht.\n\nVerhältnismässige Datenbearbeitung durch itonex AG in inhaltlicher Hinsicht\n\n"}