{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2014-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_2014---Empfehlung-ED_2014-11-06.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/A0Vp79I-JdBG/2014%20-%20Empfehlung%20EDOEB%20zu%20Moneyhouse.pdf", "Checksum": "57859525d982a498315fedad9d269578"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["2014 - Empfehlung EDOEB zu Moneyhouse"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 06.11.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung  vom 6. 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Damit können\nsie dessen Richtigkeit und Verwendung nicht kontrollieren. Einmal erstellt, können Persönlichkeitsprofile betroffene Personen der Freiheit berauben, sich so darzustellen, wie sie es für richtig\nhalten. Damit vermögen Persönlichkeitsprofile die Entfaltung der Persönlichkeit wesentlich zu beeinträchtigen. Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Persönlichkeitsprofile gleich wie besonders schützenswerte Personendaten zu behandeln sind und nur unter bestimmten Voraussetzungen erstellt und bearbeitet werden dürfen. Über juristische Personen können laut Wortlaut des\nGesetzes keine Persönlichkeitsprofile erstellt werden.\nNicht jede Kombination von Daten ergibt ein Persönlichkeitsprofil. Gemäss Legaldefinition von\nArt. 3 lit. d DSG stellt ein Persönlichkeitsprofil eine Zusammenstellung von Daten dar, die eine\nBeurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt. Anhaltspunkte, was unter dem Begriff „Persönlichkeitsprofil“ zu verstehen ist, findet man einerseits in der\nBotschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988 (BBl II 1988 413) und\nandererseits in der Lehre und Rechtsprechung.\nGemäss Botschaft zum DSG (BBl II 1988 446) ist ein Persönlichkeitsprofil eine Zusammenstellung einer grösseren Zahl von Daten über die Persönlichkeitsstruktur, die beruflichen Fähigkeiten\nund Aktivitäten oder auch die ausserberuflichen Beziehungen und Tätigkeiten, die ein Gesamtbild\noder ein wesentliches Teilbild der betreffenden Person ergibt. Entscheidend ist, dass die systematische Zusammenstellung von nicht besonders schützenswerten Daten (z.B. über Lesegewohnheiten, Reise- und Freizeitaktivitäten) eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit zulässt.\nNach herrschender Lehre muss die Zusammenstellung der Daten nicht ein Gesamtbild der Persönlichkeit ergeben. Es genügt, wenn von wichtigen Teilaspekten (z.B. Konsumverhalten, Profile\nvon Kreditkartenbenutzern zur Verhinderung von Betrügereien, Eignungstest, Kreditdossiers,\netc.) ein Persönlichkeitsbild entsteht (BSK-DSG, Gabor P. Blechta, Art. 3 N 67). Von einem Persönlichkeitsprofil ist jedoch erst dann auszugehen, wenn für die betroffene Person ein Risiko entsteht, dass „sie sich in der Gesellschaft nicht mehr so darstellen kann, wie sie es für richtig hält“\n(BSK-DSG, Gabor P. Blechta, Art. 3 N 63).\nGemäss Rechtsprechung (VPB 65.48, E. 2.b.) hängt die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils\nvon der Menge, dem Inhalt sowie der Zeitdauer der zusammengestellten Daten ab. Demnach\nsind Personendaten, die über einen längeren Zeitraum zusammengetragen werden (z.B. Daten\nbetreffend Zahlungsfähigkeit über Jahre hinweg) und dadurch gleichsam ein biografisches Bild\nergeben, indem sie eine Entwicklung, einen Werdegang, also eine Art „Längsprofil“ der betroffenen Person aufzeigen, eher als Persönlichkeitsprofil zu qualifizieren als Daten, die eine blosse\nMomentaufnahme, ein „Querprofil“, darstellen. Aber, selbst wenn von einem wesentlichen Teilbild\nder Persönlichkeit ausgegangen wird, muss letztlich der konkrete Zusammenhang, in dem die\nDaten verwendet werden, mit entscheidend dafür sein, ob der qualifizierte gesetzliche Schutz,\nden der Gesetzgeber für die Persönlichkeitsprofile vorgesehen hat, zum Tragen kommen soll o-\nder nicht.\nWeil itonex AG die unterschiedlichsten Dienstleistungen mit je spezifischen Informationen zu\nnatürlichen Personen zentral über die Plattform www.moneyhouse.ch anbietet, muss im vorliegenden Fall geprüft werden, ob die von itonex AG in ihrer Gesamtheit verbreiteten Informationen\nPersönlichkeitsprofile i.S.v. Art. 3 lit. d DSG darstellen.\n\n"}