25/26 itonex AG teilt dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) inner-halb von 30 Tagen ab Erhalt dieser Empfehlung mit, ob itonex AG die Empfehlung annimmt oder ablehnt. Werden diese Empfehlungen nicht befolgt oder abgelehnt, so kann der EDÖB die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen (Art. 29 Abs. 4 DSG). Der EDÖB bestimmt nach Anhörung von itonex AG eine Frist zur Umsetzung der empfohlenen Massnahmen. Es ist vorgesehen, dass die vorliegende Empfehlung in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 DSG publiziert wird.