2. Liegt keine Einwilligung, aber ein anderer Rechtfertigungsgrund für die übrigen Bearbeitungen der Adressdaten vor, so muss itonex AG sicherstellen, dass die Adresse ausschliesslich Berechtigten zur Überprüfung der Identität der betroffenen Person dient. 3. itonex AG sieht für den jetzt bestehenden Adressenbestand, der von Schober AG ursprünglich bezogen worden ist, einen Abgleich mit einem Verzeichnis vor, das über diese Einwilligungserklärungen schon verfügt und den Ansprüchen von Art. 12 Abs. 3 DSG genügt.