Das Bereitstellen eines opt-out ist nur zureichend bei zulässiger Erstbearbeitung der Personendaten. Das opt-out hebt die Rechtswidrigkeit einer Datenbearbeitung bei Verstoss gegen die allgemeinen 51. Bearbeitungsgrundsätze nicht auf Dies bedeutet insbesondere auch, dass bei der Beschaffung von Adressen angegeben werden muss oder aus den Umständen ersichtlich sein muss, dass sie zu Zwecken der Publikation im Internet verwendet werden sollen (Art. 4 Abs. 3 DSG).