23. Löschung der Daten Nach den Vorgaben des DSG müssen Daten gelöscht werden, falls sie erwiesenermassen falsch sind (Art. 5 DSG), falls der beabsichtigte Zweck mit der Datenbearbeitung erreicht worden ist und keine weiteren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen (Art. 4 Abs. 2 DSG) und im Falle eines Widerspruchs gegen die Datenbearbeitung gemäss Art. 12 Abs. 2 DSG. Die Löschung im Rahmen des Berichtigungsrechts und der Verhältnismässigkeit hat der EDÖB vorstehend unter Ziffer 13 und Ziffer 9 erläutert. Gemäss Art. 12 Abs. 2 DSG muss eine Adresse gelöscht werden, wenn diese ohne Rechtfertigungsgrund gegen den ausdrücklichen Willen einer betroffenen Person bearbeitet wird.