Aus Sicht des EDÖB wird nur unvollständig über die Herkunft der Adressen informiert. Schober AG wird nicht als Datenlieferant derjenigen Adressdaten aufgeführt, die Personen, welche nicht im HR eingetragen sind, betreffen. Zusammenfassung der Beurteilung der datenschutzkonformen Erteilung der Auskunft (Art. 8 DSG) Die Auskunft wird inhaltlich unvollständig erteilt, Schober AG muss als Datenlieferant für die Adressdaten von nicht im HR registrierten Personen genannt werden.