49 Handkommentar zum Datenschutzgesetz, hier Rosenthal zu Art. 13 Abs. 1, Note 4. 22/26 22. Beurteilung der Auskunftserteilung gemäss Art. 8 DSG 22.1 Im HR eingetragene Personen Die Auskunftsgesuche werden nach Prüfung der Berechtigung schriftlich innert 30 Tagen beantwortet. Als Datenquelle werden die SHAB Auszüge genannt, und die entsprechenden Belege werden ebenfalls übermittelt. 22.2 Im HR nicht eingetragene Personen Das Auskunftsrecht ist ein wichtiges Rechtsinstitut des Datenschutzrechts.