Wird über gewisse angestrebte Verwendungszwecke nicht oder nur in ungenügender informiert, ist die Einwilligung diesbezüglich ungültig und rechtfertigt die persönlichkeitsverletzende Bearbeitung zu 49 diesem Verwendungszweck nicht. Zusammenfassung der Beurteilung des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG Vorliegend ist kein Rechtfertigungsgrund für die vorgehend festgestellte persönlichkeitsverletzende Bearbeitung der Adressdaten vorhanden.