durch die Entfernung der Personensuche dasselbe verschlechtert würde. Diese Argumentation wird jedoch nicht nachvollziehbar dargestellt. Das Interesse von itonex AG kann nicht legitim sein, wenn das Ranking durch unzulässige Massnahmen verbessert wird. Für die hier zu beurteilenden Datenbearbeitungen muss deshalb in erster Linie das Vorliegen einer rechtsgültigen Einwilligung geprüft werden. 20.1 Einwilligung Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten kann nur gestützt auf eine gültige, nicht 47 widerrufene Einwilligung angerufen werden. Wann eine solche vorliegt, richtet sich nach Art. 4 Abs. 5 DSG.