45 Handkommentar zum Datenschutzgesetz, hier Rosenthal zu Art. 12 Abs. 3 DSG, Note 54. 46 Bundesverwaltungsgericht, Entscheid A-4086/2007, E. 5.1.2 21/26 20. Beurteilung des Vorliegens von Rechtfertigungsgründen gemäss Art. 13 DSG An der Verbreitung der Adressen der nicht im HR eingetragenen Personen im Internet besteht kein öffentliches Interesse. Als privates Interesse gibt itonex AG an, dass dadurch das Ranking bei Suchmaschinen verbessert resp. durch die Entfernung der Personensuche dasselbe verschlechtert würde.