19. Rechtfertigungsgründe Gemäss Artikel 13 DSG ist eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Im Folgenden prüft der EDÖB, inwiefern ein Rechtfertigungsgrund für die Bearbeitung der Adresse vorliegt.