Durch diese Zweckeinschränkung für die weitere Bearbeitung wurde die Adresse nicht allgemein zugänglich gemacht. Auch die von Schober AG angegebenen Ursprungsquellen fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 3 DSG. Zusammenfassung itonex AG verstösst gegen die Bearbeitungsgrundsätze gemäss Art. 4 Abs.2, Art. 4 Abs.3, Art. 4 Abs.4 und Art. 5 DSG was die Veröffentlichung derjenigen Adressdaten im Internet betrifft, die nicht durch den Entscheid A-4086/2007 des Bundesverwaltungsgerichts gedeckt sind. Es handelt sich bei diesen Daten nicht um allgemein zugänglich gemachte Daten gemäss Art. 12 Abs. 3 DSG.