Die Adressdaten von im HR eingetragenen Personen bezieht itonex AG von den SHAB Meldungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid A-4086/2007 ausgeführt, dass diese 46 Datenbearbeitung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 3 DSG fällt. Die Adressdaten, die von itonex AG über das Tool Match Move aktualisiert und bezogen werden, wurden von der betroffenen Person ursprünglich für die Zustellung von Postsendungen zur Verfügung gestellt. Durch diese Zweckeinschränkung für die weitere Bearbeitung wurde die Adresse nicht allgemein zugänglich gemacht.