Art. 12 Abs. 3 DSG sieht vor, dass in der Regel keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. Die Personendaten müssen von der betroffenen Person mit Wissen und Willen allgemein zugänglich 45 gemacht worden sein. Wer aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Daten preisgeben muss, hat demzufolge diese Daten nicht i.S.v. Art. 12 Abs. 3 DSG „allgemein zugänglich gemacht“. Die Adressdaten von im HR eingetragenen Personen bezieht itonex AG von den SHAB Meldungen.