18. Beurteilung des Vorliegens einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 12 DSG Der EDÖB hat vorstehend erläutert, dass itonex AG gegen die Bearbeitungsgrundsätze nach Art. 4 Abs.2, Art. 4 Abs. 3, Art. 4 Abs. 4 und 5 DSG verstösst. Demgemäss verletzt itonex AG gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG die Persönlichkeit betroffener Personen widerrechtlich. Davon ausgenommen sind die Adressdaten von im HR eingetragenen Personen gemäss Entscheid A-4086/2007 des Bundesverwaltungsgerichts, so wie sie zu diesem Zeitpunkt publiziert wurden.