Er darf insbesondere nicht (a) Personendaten entgegen den Grundsätzen der Art. 4, Art. 5 Abs.1 und Art. 7 Abs. 1 bearbeiten, (b) ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten; (c) ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekannt geben.