Zusammenfassung betreffend Datensicherheit gemäss Art. 7 DSG Der EDÖB kann allein aufgrund der eingereichten Dokumentation die Einhaltung der Datensicherheit gemäss Art. 7 DSG nicht vollständig beurteilen. Er wird diesen Aspekt im 44 Zusammenhang mit der Weiterführung der Sachverhaltsabklärung weiter untersuchen und beurteilen.