DSG Gemäss Art. 7 Abs. 1 DSG müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten gesichert werden. Konkretisiert werden diese Anforderungen in Art. 8 ff der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11). Zu gewährleisten sind insbesondere die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit sowie die Integrität der Personendaten. 16. Beurteilung der Datensicherheit nach Art. 7 DSG 42 itonex AG hat dem EDÖB ein IT Sicherheitskonzept übermittelt.