13. Grundsatz der Richtigkeit der Daten (Art. 5 DSG) Jeder Datenbearbeiter hat sich über die Richtigkeit der Personendaten zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Vergewissern bedeutet, die Richtigkeit von Personendaten nicht nur abzuklären, sondern in 38 angemessener Weise sicherzustellen . Der Datenbearbeiter hat alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf die Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind.