35 BBL 1996III1405. 18/26 Für diese Adressdaten kann davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person diese nur zum damit verbundenen Zweck, nämlich der Möglichkeit der telefonischen Kontaktnahme, zur Verfügung stellte. Adressdaten, die aus den Telefonverzeichnissen seit der Einführung der freiwilligen Eintragung stammen, müssen anders beurteilt werden. In diesem Fall können betroffene Personen, zumindest gemäss gesetzlichen Vorgaben, entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Veröffentlichungsweise sie ihre Einträge vornehmen lassen wollen.