Da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid A-4086/2007 die Veröffentlichung der Adressdaten von im HR eingetragenen Personen geschützt hat, erläutern wir im Folgenden die Zweckbindung von Adressdaten von nicht im HR eingetragenen Personen, die aus dem Telefonbuch stammen. Die Veröffentlichung von Telefonverzeichnissen wird durch das Fernmeldegesetz (FMG, 784.1) geregelt. Telefonische Verzeichnisse dienen dem Zweck des Auffindens der Telefonkontaktdaten einer betroffenen Person. Es gibt verschiedene Verzeichnisse, auch solche, die nur in Papierform geführt werden. Der Eintrag in das Telefonbuch war früher obligatorisch.