Soweit itonex AG Handelsregisterdaten unverändert bearbeitet, kann sie sich auf das Urteil A- 4086/2007 des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Die seither geänderte Praxis einzelner Handelsregister, Belege rückwirkend und ohne vorher erfolgte Information und Sensibilisierung der Notare und Anwälte ins Internet zu stellen, wurde in diesem Entscheid nicht berücksichtigt. Damit werden Adressdaten von Personen publiziert, die diese an anderen Stellen aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre gesperrt hatten. Der EDÖB hat darauf hingewiesen, dass bei der Veröffentlichung von Personendaten die Art der Veröffentlichung zu berücksichtigen ist.