11. Grundsatz der Zweckbindung der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 3 DSG) Personendaten dürfen nur für den Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angeben worden ist oder der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 DSG). Der Verwendungszweck der Daten muss bereits bei der Datenbeschaffung ersichtlich sein oder sonst feststehen. Ein Sammeln und weiteres Verarbeiten auf Vorrat, ohne dass ein bestimmter Zweck feststeht oder angegeben wird, ist unzulässig. 16/26 12. Beurteilung der Bearbeitung nach Art. 4 Abs. 3