Adressdaten von Privatpersonen, die nicht im HR eingetragen sind und keine öffentlichen Personen sind wurden ohne Zugangsbeschränkung für jedermann im Internet sichtbar gemacht. Die Anzeige der Wohnadresse über das Resultat der Google-Suche ist als unverhältnismässige Datenbearbeitung zu qualifizieren. Auch die Veröffentlichung von Adressen, die betroffene Personen insbesondere in Telefonverzeichnissen sperren liessen, die über das Internet zugänglich sind, ist unverhältnismässig. itonex AG verstösst demgemäss gegen den Grundsatz der verhältnismässigen Datenbearbeitung gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG.