Die Sperrung von Adressdaten in über das Internet zugänglichen Telefonverzeichnissen kann nur so gedeutet werden, dass betroffene Personen ihre Adresse für eine Veröffentlichung im Allgemeinen und erst recht für eine Veröffentlichung im Internet sperren lassen wollten. Zusammenfassung betreffen verhältnismässige Bearbeitung der Adressdaten in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht (Art. 4 Abs. 2 DSG) Die Beschränkung der Adressbekanntgabe von natürlichen Personen, die nicht im HR eingetragen sind, auf zwei Adressen, erfüllt die Vorgaben der datenschutzrechtlichen Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht.