Einwohnergemeinden veröffentlichen Adressdaten nicht im Internet, sondern verlangen in der Regel, gestützt auf die kantonale Gesetzgebung, für die Bekanntgabe einen Interessensnachweis. Ebenfalls veröffentlicht die Post Adressen nicht über das Internet und bietet die Aktualisierungsdienste nur an Kunden an, mit denen sie vertraglich Nutzungseinschränkungen vereinbart. Die Sperrung von Adressdaten in über das Internet zugänglichen Telefonverzeichnissen kann nur so gedeutet werden, dass betroffene Personen ihre Adresse für eine Veröffentlichung im Allgemeinen und erst recht für eine Veröffentlichung im Internet sperren lassen wollten.