Auch wenn der Zugang zu den im Internet publizierten Adressen inzwischen eingeschränkt worden ist, braucht es nur die Bezahlung einer geringen Gebühr und es können solche Adressen in grosser Anzahl ohne weiteres abgerufen werden. Die Veröffentlichung von Adressdaten im Internet, die von betroffenen Personen an anderen Stellen, bspw. den Einwohnergemeinden oder in Telefonverzeichnissen gesperrt worden sind, ist unverhältnismässig. Einwohnergemeinden veröffentlichen Adressdaten nicht im Internet, sondern verlangen in der Regel, gestützt auf die kantonale Gesetzgebung, für die Bekanntgabe einen Interessensnachweis.