Im erwähnten Entscheid A-4086/2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die zeitlich unlimitierte Publikation dieser Daten gestützt (siehe insbesondere E5.2.2- 5.2.7). Nachdem die Handelsregister des Kantons BS und ZH dazu übergegangen sind, ohne zeitliche Übergangsfrist oder Prüfung auf überschiessende Inhalte ebenfalls Belege über das Internet zu veröffentlichen, sind zusätzlich Adressdaten von natürlichen Personen über das Internet zugänglich gemacht worden. Gemäss Art. 10 der Handelsregisterverordnung HRegV sind die Einträge im Hauptregister, die Anmeldungen und die Belege öffentlich. Das eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) kann gemäss Art.