Dies können bspw. Einzelunternehmen sein, deren Rechtsdomizil identisch mit dem Wohnsitz des Unternehmers ist. Die Weitergabe dieser Daten wird in der Verordnung zum Schweizerischen Handelsamtsblatt (SR 221.415, SHAB Verordnung) geregelt. Im erwähnten Entscheid A-4086/2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die zeitlich unlimitierte Publikation dieser Daten gestützt (siehe insbesondere E5.2.2- 5.2.7).