Der EDÖB hat sich verschiedentlich zur Problematik der Publikation von Personendaten im Internet 23 geäussert . Gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG verlangt die verhältnismässige Datenbearbeitung, dass Personendaten, wenn sie nicht mehr zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes benötigt werden, gelöscht werden müssen. Werden Daten im Internet publiziert, dann verliert der Dateninhaber die Herrschaft über diese Daten. Sie können von anderen Datenbearbeitern kopiert, gespeichert und weiterverbreitet werden. Auch wenn er die Daten auf Begehren der betroffenen Person löscht, ist die Weiterverbreitung der vom Löschungsgesuch betroffenen Daten schon erfolgt.