Die Datenbearbeitung muss für die betroffene Person sowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch hinsichtlich ihrer Mittel zumutbar (d.h. verhältnismässig im engeren Sinn) sein. Ausserdem muss geprüft werden, ob zwischen dem Bearbeitungszweck und einer im Hinblick darauf notwendigen (d.h. durch die Art und Weise der Bearbeitung bewirkte) Persönlichkeitsbeeinträchtigung 21 ein vernünftiges Verhältnis besteht.