9. Grundsatz: Verhältnismässigkeit der Adressdatenbearbeitung (Art. 4 Abs. 2 DSG) Die Bearbeitung von Personendaten muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, d.h. dass ein Datenbearbeiter nur diejenigen Daten bearbeiten darf, die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks objektiv geeignet und tatsächlich erforderlich sind, und dass die Nachteile, die mit der Bearbeitung verbunden sind, in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen stehen müssen. Die Datenbearbeitung muss für die betroffene Person sowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch hinsichtlich ihrer Mittel zumutbar (d.h. verhältnismässig im engeren Sinn) sein.