Zusammenfassung betreffend Datenbearbeitung gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG itonex AG informiert in nicht genügend transparenter Weise und inhaltlich unvollständig über die Herkunft der Daten, die Anforderungen von Art. 4 Abs. 4 DSG sind vorliegend nicht erfüllt. 8.3 Erkennbarkeit der weiteren Bearbeitung von Adressdaten und deren Bekanntgabe an Dritte (Art. 4 Abs. 2 DSG) Nicht nur die Datenbeschaffung muss den Bedingungen einer Datenbearbeitung nach Treu und Glauben und der Transparenz genügen, auch jede weitere Datenbearbeitung und die Datenbekanntgabe an Dritte muss diesen Grundsatz befolgen.