8. Beurteilung der Datenbearbeitung nach Art.4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 DSG 8.1 Erkennbarkeit der Identität des Dateninhabers itonex AG informierte nach eigener Darstellung betroffene Personen zu Beginn der Aufnahme der Sachverhaltsabklärung, indem die Adresse und die Datenquelle (hier moneyhouse) schon im Resultat der Google-Suche sichtbar gemacht wurden. Dies geschah mit der Absicht betroffenen Personen die 13 Kenntnisnahme der Veröffentlichung ihrer Adressdaten zu ermöglichen.