Dies bedeutet gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG, dass für 8 betroffene Personen die Datenbeschaffung , jede weitere Datenbearbeitung (Art. 4 Abs.2 DSG), der Zweck der weiteren Datenbearbeitung und die Identität des Datenbearbeiters (Art. 4 Abs.4 DSG), undbei einer Datenbekanntgabe an Dritte- die Kategorien der möglichen Datenempfänger (Art. 4 Abs. 2 9 DSG), erkennbar sein müssen . Auch die Beschaffung von Personendaten bei Dritten muss erkennbar 10 sein .