7. Grundsatz der transparenten Bearbeitung von Personendaten (Art. 4 Abs. 2 DSG und Art. 4 Abs. 4 DSG) Vorgaben die Transparenz betreffend, werden für die Datenbeschaffung aus Art. 4 Abs. 4 DSG, für die weiteren Datenbearbeitungen aus Art. 4 Abs. 2 DSG hergeleitet. Die Datenbearbeitung muss für die betroffenen Personen transparent erfolgen. Dies bedeutet gemäss Art.