5. Grundsatz: Bearbeitung der Personendaten nach Treu und Glauben (Art. 4 Abs.2 DSG) im Allgemeinen Die Bearbeitung von Personendaten muss nach Treu und Glauben erfolgen (Art. 4 Abs. 2 DSG). Daten sollten dabei nicht in einer Art erhoben und bearbeitet werden, mit der die betroffene Person aus den Umständen heraus nicht rechnen musste und mit der sie nicht einverstanden gewesen wäre.