II Erwägungen 1. Zuständigkeit des EDÖB Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte klärt nach Art. 29 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler). 1 itonex AG bearbeitet laut eigenen Angaben 8 Mio. Einträge darunter u.a. Adressdaten von natürlichen Personen, die sie aus unterschiedlichen Quellen erhalten hat.