3. Ziele der Sachverhaltsabklärung Teil 1 Der EDÖB will mit der Sachverhaltsabklärung Teil 1 feststellen, welche Massnahmen betroffenen Personen zuzumuten sind, die ihre Adresse nicht im Internet veröffentlichen möchten. Heute existiert ein unüberschaubares Angebot von elektronischen Auskunfteien, die Personendaten veröffentlichen, ohne dass die betroffenen Personen davon Kenntnis haben. itonex AG hat gegenüber betroffenen Personen damit argumentiert, dass die Veröffentlichung der Adressdaten von den meisten Leuten gewünscht werde und die Veröffentlichung der Daten der Transparenz diene.