itonex AG wurde jedoch angewiesen, Löschungsbegehren an Arbeitstagen noch am Tag des Eingangs zu bearbeiten, stattzugeben und auszuführen. Nach Prüfung der Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht entschied sich der EDÖB, die Sachverhaltsabklärung zu unterteilen und denjenigen Teil derselben, der die Veröffentlichung gesperrter Adressen im Internet betrifft, so schnell als möglich weiter zu führen. Alle anderen sich stellenden datenschutzrechtlichen Probleme sollten zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Fortführung der Sachverhaltsabklärung geprüft werden. Am 13.08.2012 stellte itonex AG ein Fristverlängerungsgesuch.