Am 26.07.2012 führte der EDÖB seine Sachverhaltsabklärung weiter und übermittelte seinen Fragenkatalog (Zeichen A2012.07.25-0008) an itonex AG. Für die Beantwortung der Fragen gab er Frist bis am 13.08.2012. itonex AG nahm am 27.07.2012 Stellung zur superprovisorischen Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Am 06.08.2012 erliess das Bundesverwaltungsgericht erneut eine Zwischenverfügung (A-3831/2012) und wies das Gesuch des EDÖB vollumfänglich ab. itonex AG wurde jedoch angewiesen, Löschungsbegehren an Arbeitstagen noch am Tag des Eingangs zu bearbeiten, stattzugeben und auszuführen.