Es setzte itonex AG eine Frist bis 23.07.2012 um das Gericht über die Umsetzung dieser Massnahmen zu informieren. itonex AG betraute am 20.07.2012 das Unternehmen Walder Wyss AG (nachfolgend walderwyss) mit der Wahrung ihrer Interessen. Am 23.07.2012 erliess das Bundesverwaltungsgericht erneut eine Zwischenverfügung (A-3831/2012) und stellte fest, dass itonex AG der Anordnung in Ziffer 4 der Zwischenverfügung vom 20.07.2012 auf sofortige Einstellung der Personensuche nicht entsprochen hatte. Am 26.07.2012 führte der EDÖB seine Sachverhaltsabklärung weiter und übermittelte seinen Fragenkatalog (Zeichen A2012.07.25-0008) an itonex AG.