Der Antragsgegnerin sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei, und unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, das Anbieten ihres Dienstes „Personensuche“ auf www.moneyhouse.ch unverzüglich zu untersagen. 2. Die Antragsgegnerin sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei, anzuweisen und unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die Betreiber von Internetsuchmaschinen anzuweisen, die im Cache gespeicherten Adressdaten unverzüglich zu löschen.